Erbe

Wann ist ein Erbe auszuschlagen?

Das Vermögen eines Verstorbenen zu übernehmen bedeutet nicht nur Erben. Teil der Erbmasse sind potentielle Schulden. Ein Erbe auszuschlagen haben die Hinterbliebenen. Erfahren Sie hier, wie das geht und wann es sinnvoll ist.

Inhaltsverzeichnis

  1. Wie und wann kann man ein Erbe ausschlagen?
  2. Welche Kriterien spielen bei der Entscheidung eine Rolle?
  3. Welche Rechtsfolgen sind mit einer Erbausschlagung verbunden?
  4. Ist es möglich, die Erbausschlagung rückgängig zu machen?
  5. Das Erbe ausschlagen – gibt es Alternativen?
  6. Entstehen Kosten mit dem Ausschlagen eines Erbes?

Wie und wann kann man ein Erbe ausschlagen?

Erben haben die Möglichkeit, das Erbe innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie vom Eintritt des Erbfalls erfahren haben, auszuschlagen. Beim Nachlassgericht an ihrem Wohnort müssen sie aktiv werden oder am letzten Wohnort des Erblassers vorstellig werden. In einem Beurkundungsvorgang schlagen sie mit einer Unterschrift das Erbe formell aus. Werden keine weiteren Schritt von der Erben unternommen, treten sie nach diesen sechs Wochen automatisch an.

Wichtig zu wissen ist es, dass Erben keine formelle Information über den Tod des Erblassers erhalten. Es wird vorausgesetzt, dass sie innerhalb der verwandtschaftlichen Beziehungen vom Eintritt des Erbfalls erfahren. Von seiner Erbengemeinschaft erhält man nur, wer aufgrund einer letztwilligen Verfügung erbt. Die Frist zur Erbausschlagung erfolgt erst, wenn der Erbe den Inhalt der letztwilligen Verfügung kennt, beispielsweise mit der Testamentseröffnung.

Kriterien bei Entscheidung über die Erbausschlagung!

Um ein Erbe auszuschlagen sind verschiedene Aspekte bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Auszuschlagen ist dann ein Erbe, wenn er eine Immobilie erbt, die sanierungsbedürftig ist, dass er mit dem finanziellen Aufwand erkennbar überfordert wäre. Ein Erbe auszuschlagen führt auch das persönliche Verhältnis zwischen Erblasser und Erben.

Gibt es Rechtsfolgen bei Erbausschlagung?

Von Gesetzes ist eine Entweder-Oder-Entscheidung nur im Erbfall möglich. Man erbt oder schlägt das Erbe aus und erhält nichts. Nur ein bisschen zu erben ist nicht möglich. Man auch alle Verbindlichkeiten, die der Erblasser hinterlässt, wenn man das Erbe antritt. Der Erbe haftet mit seinem persönlichen Vermögen für diese fremden Schulden. Wird das Erbe ausgeschlagen, machen die nächsten Erben Platz in der Erbfolge, bis es keinen weiteren gesetzlichen Erben mehr gibt. Am Ende fällt das Erbe an den Staat. Bis zu einer Entscheidung über eine potentielle Erbausschlagung dürfen auch keine weiteren Schritte eingeleitet werden, die die Erbenstellung manifestieren. Wer beispielsweise innerhalb der Sechswochenfrist einen Erbschein beantragt, gibt damit deutlich zu erkennen, dass er das Erbe antreten wird. Es ist dann in der Regel nicht mehr möglich, das Erbe auszuschlagen.

Kann man die Erbausschlagung rückgängig machen?

Ein Erbe auszuschlagen kann in der Regel nicht rückgängig gemacht werden. Anfechten kann die Ausschlagen in Ausnahmefällen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Erbe wegen Überschuldung das Erbe ausgeschlagen hat, er aber wenig später Informationen zu unbekannten Vermögenswerten erhält. Theoretisch ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, das Erbe nach Ablauf der sechswöchigen Frist auszuschlagen. Aber auch dabei handelt es sich um absolute Ausnahmefälle. Denkbar ist dies zum Beispiel, wenn Schulden oder andere Nachteile für den Erben nicht erkennbar sein konnten, als er das Erbe angetreten hat. Auch, wer seine Entscheidung unter Drohung oder unter dem Einfluss einer Täuschung gefällt hat, kann diese später anfechten.

Alternativen, das Erbe auszuschlagen !

Die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Erblassers einzuschätzen, damit haben Erben Schwierigkeiten. Um entsprechende Informationen zu gewinnen braucht man ca. 6 Wochen. Das ist Wenn sich Erblasser und Erbe im persönlichen Kontakt nicht besonders nahestanden, tritt das insbesondere zu. Wer innerhalb von sechs Wochen keinen zuverlässigen Eindruck vom Wert des Nachlasses gewinnt, kann eine Nachlassverwaltung und/oder eine Nachlassinsolvenz beim zuständigen Nachlassgericht beantragen. Er stellt damit sicher, dass Schulden nur aus dem Erbe getilgt werden und nicht aus seinem Privatvermögen.

Kosten – Ausschlagen eines Erbes?

Für den Beurkundungsvorgang fallen Gebühren an, damit der Erbausschlagung eine Erklärung gegenüber den Nachlassgericht verbunden ist. Die genaue Höhe basiert auf dem Gerichts- und Notarkostengesetz und richtet sich nach dem Wert des Nachlasses. Er wird zum Zeitpunkt der Beurkundung um Verbindlichkeiten bereinigt.
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