Erbe
Die Erbengemeinschaft: Rechte und Pflichten
Inhaltsverzeichnis
- Eine Erbengemeinschaft – was ist das?
- Die Verwaltung in der Erbengemeinschaft – was ist zu beachten?
- Wie haften die Miterben in einer Erbengemeinschaft?
- Wer zahlt die Erbschaftssteuer in einer Erbengemeinschaft?
- Die Erbauseinandersetzung bei Immobilien – was gilt?
- Welche Rolle spielt die Verjährung bei Erbengemeinschaften?
- Wie wird die Entstehung einer Erbengemeinschaft verhindert?
Eine Erbengemeinschaft – was ist das?
In der Erbengemeinschaft gehört die geerbte Immobilie allen Erben gemeinsam. Die Miterben entscheiden zusammen darüber, wie sie genutzt, verwaltet oder ob sie gegebenenfalls verkauft werden soll. Die Erbengemeinschaft verlangt daher ein hohes Maß an Kooperation zwischen den Beteiligten.
Erbengemeinschaften entstehen, wenn der Erblasser keine konkreten letztwilligen Verfügungen über den Nachlass trifft und die gesetzliche Erbfolge eintritt. Typische Personenkonstellationen einer Erbengemeinschaft sind mehrere Geschwister, die gemeinschaftlich ein Elternteil beerben oder Ehegatten in Gemeinschaft mit den Kindern des Erblassers. Nach der Erbquote erhält jeder Erbe einen bestimmten Stimmenanteil in der Erbengemeinschaft. Er ist vor allem bei einigen Entscheidungen im Rahmen der Nachlassverwaltung entscheidend. Die Erbengemeinschaft steuert aufgrund ihres vorübergehenden Zustandes nach auf eine Erbauseinandersetzung und damit Nachlassteilung zu. Denn nur so ist es den Mitgliedern der Erbengemeinschaft möglich, tatsächlich Nutzen aus dem Erbe ziehen.
Hinweis
Der Erbschein ist bei einer Erbengemeinschaft als gemeinschaftlicher Erbschein für die Erbengemeinschaft in ihrer Gesamtheit und/oder als Teilerbschein für jedes Mitglied der Erbengemeinschaft zu beantragen.
Lesen Sie mehr zum Thema Erbschein in unserem Ratgeber-Artikel:
Die Verwaltung in der Erbengemeinschaft – was ist zu beachten?
Solange die Erbengemeinschaft besteht, verwalten die Miterben den Nachlass gemeinschaftlich. Jeder Beteiligte ist dazu verpflichtet, daran mitzuwirken. Wer als Erbe diese Pflicht verletzt, wird unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet. In der Erbengemeinschaft gibt es drei verschiedene Arten von Verwaltungshandeln:
- Bei der außerordentlichen Verwaltung ist es notwendig, dass die Miterben ihre Entscheidungen gemeinschaftlich treffen. Hier geht es um Maßnahmen mit großer wirtschaftlicher Bedeutung.
- Die ordnungsgemäße Verwaltung umfasst Maßnahmen zur Beschaffenheit des Nachlassgegenstandes und zum ermessensgemäßen Interesse aller Miterben an dessen Erhalt. Für Entscheidungen ist ein Mehrheitsbeschluss der Erben notwendig.
- Bei der notwendigen Verwaltung geht es vordergründig darum, Schäden von der geerbten Immobilie abzuwenden. Es handelt sich dabei um Akut- oder Notfallmaßnahmen, die ein Miterbe auch allein vornehmen kann beziehungsweise sogar muss.
Wie haften die Miterben in einer Erbengemeinschaft?
Im Erbfall gehen nicht nur die Nachlass-Immobilie, sondern auch etwaige Schulden auf die Erben über. Das gilt auch für eine Erbengemeinschaft. Die Annahme des Erbes bedeutet daher für die Erben auch eine mögliche Haftung gegenüber Dritten. Zunächst haftet die gesamte Erbengemeinschaft für Verbindlichkeiten aus dem Nachlass. Ausgenommen sind hier Vermächtnisse und Auflagen, die der Erblasser einem oder mehreren Erben gesondert auferlegt hat.
Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass mögliche Gläubiger des Erblassers rechtlich genauso gestellt werden sollen wie zu Lebzeiten des Verstorbenen. Vor dem Tod des Erblassers mussten sie sich nur mit einem Schuldner auseinandersetzen. Das soll auch nach dem Eintritt des Todesfalls so bleiben. Die Miterben werden deshalb Gesamtschuldner, die von Dritten auch einzeln in Anspruch genommen werden können. Den internen Ausgleich unter den Miterben muss der Betroffene dabei selbst vornehmen. Er trägt damit ein finanzielles Risiko.
Unterschied zwischen bestehender und aufgelöster Erbengemeinschaft
Für die Haftung der Beteiligten nach außen ist zu unterscheiden, ob die Erbengemeinschaft noch besteht oder bereits aufgelöst wurde. Im ersten Fall darf jeder Miterbe verweigern, mit seinem Privatvermögen zu haften. Hat ein Erbe jedoch zuvor außerhalb der Erbengemeinschaft Teile des Erbes durch entsprechende Verfügung des Erblassers persönlich erhalten, haftet er für diese Anteile am Gesamterbe mit seinem Eigenvermögen.
Ist der Nachlass bereits geteilt, haftet jeder Miterbe grundsätzlich auch mit seinem Privatvermögen für Nachlassverbindlichkeiten. Daher werden bei der Erbauseinandersetzung zunächst bestehende Verbindlichkeiten abgezogen und auf die Gläubiger verteilt, bevor die Miterben ihren Anteil erhalten. Wird dieser Ausgleich unterlassen, können Gläubiger bei einzelnen Miterben Anspruch auf diese Verbindlichkeiten erheben. Die Erben sind dann berechtigt – im Verhältnis der Erbquoten zueinander – entsprechende Ausgleichszahlungen von ihren Miterben zu verlangen.
Hinweis
Eine Haftung der Miterben untereinander kann ebenfalls relevant werden, zum Beispiel, wenn einer der Miterben ohne Zustimmung der Miterben über einzelne Nachlassgegenstände verfügt.