Erbe

Die Erbengemeinschaft: Rechte und Pflichten

Nicht selten finden sich Angehörige beim Tod des Erblassers in einer Erbengemeinschaft wieder. Mit welchen Rechten und Pflichten diese Position verbunden ist, erfahren Sie hier.

Inhaltsverzeichnis

Eine Erbengemeinschaft – was ist das?

In der Erbengemeinschaft gehört die geerbte Immobilie allen Erben gemeinsam. Die Miterben entscheiden zusammen darüber, wie sie genutzt, verwaltet oder ob sie gegebenenfalls verkauft werden soll. Die Erbengemeinschaft verlangt daher ein hohes Maß an Kooperation zwischen den Beteiligten.
Erbengemeinschaften entstehen, wenn der Erblasser keine konkreten letztwilligen Verfügungen über den Nachlass trifft und die gesetzliche Erbfolge eintritt. Typische Personenkonstellationen einer Erbengemeinschaft sind mehrere Geschwister, die gemeinschaftlich ein Elternteil beerben oder Ehegatten in Gemeinschaft mit den Kindern des Erblassers. Nach der Erbquote erhält jeder Erbe einen bestimmten Stimmenanteil in der Erbengemeinschaft. Er ist vor allem bei einigen Entscheidungen im Rahmen der Nachlassverwaltung entscheidend. Die Erbengemeinschaft steuert aufgrund ihres vorübergehenden Zustandes nach auf eine Erbauseinandersetzung und damit Nachlassteilung zu. Denn nur so ist es den Mitgliedern der Erbengemeinschaft möglich, tatsächlich Nutzen aus dem Erbe ziehen.

Hinweis
Der Erbschein ist bei einer Erbengemeinschaft als gemeinschaftlicher Erbschein fĂĽr die Erbengemeinschaft in ihrer Gesamtheit und/oder als Teilerbschein fĂĽr jedes Mitglied der Erbengemeinschaft zu beantragen.

Die Kosten des Erbscheins trägt der Antragssteller. Wird ein Antrag auf einen „gemeinsamen Erbschein“ gestellt, so teilen sich alle Erben die Kosten.

Die Verwaltung in der Erbengemeinschaft – was ist zu beachten?

Solange die Erbengemeinschaft besteht, verwalten die Miterben den Nachlass gemeinschaftlich. Jeder Beteiligte ist dazu verpflichtet, daran mitzuwirken. Wer als Erbe diese Pflicht verletzt, wird unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet. In der Erbengemeinschaft gibt es drei verschiedene Arten von Verwaltungshandeln:

  • Bei der auĂźerordentlichen Verwaltung ist es notwendig, dass die Miterben ihre Entscheidungen gemeinschaftlich treffen. Hier geht es um MaĂźnahmen mit groĂźer wirtschaftlicher Bedeutung.
  • Die ordnungsgemäße Verwaltung umfasst MaĂźnahmen zur Beschaffenheit des Nachlassgegenstandes und zum ermessensgemäßen Interesse aller Miterben an dessen Erhalt. FĂĽr Entscheidungen ist ein Mehrheitsbeschluss der Erben notwendig.
  • Bei der notwendigen Verwaltung geht es vordergrĂĽndig darum, Schäden von der geerbten Immobilie abzuwenden. Es handelt sich dabei um Akut- oder NotfallmaĂźnahmen, die ein Miterbe auch allein vornehmen kann beziehungsweise sogar muss.

Wie haften die Miterben in einer Erbengemeinschaft?

Im Erbfall gehen nicht nur die Nachlass-Immobilie, sondern auch etwaige Schulden auf die Erben über. Das gilt auch für eine Erbengemeinschaft. Die Annahme des Erbes bedeutet daher für die Erben auch eine mögliche Haftung gegenüber Dritten. Zunächst haftet die gesamte Erbengemeinschaft für Verbindlichkeiten aus dem Nachlass. Ausgenommen sind hier Vermächtnisse und Auflagen, die der Erblasser einem oder mehreren Erben gesondert auferlegt hat.

Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass mögliche Gläubiger des Erblassers rechtlich genauso gestellt werden sollen wie zu Lebzeiten des Verstorbenen. Vor dem Tod des Erblassers mussten sie sich nur mit einem Schuldner auseinandersetzen. Das soll auch nach dem Eintritt des Todesfalls so bleiben. Die Miterben werden deshalb Gesamtschuldner, die von Dritten auch einzeln in Anspruch genommen werden können. Den internen Ausgleich unter den Miterben muss der Betroffene dabei selbst vornehmen. Er trägt damit ein finanzielles Risiko.

Unterschied zwischen bestehender und aufgelöster Erbengemeinschaft

Für die Haftung der Beteiligten nach außen ist zu unterscheiden, ob die Erbengemeinschaft noch besteht oder bereits aufgelöst wurde. Im ersten Fall darf jeder Miterbe verweigern, mit seinem Privatvermögen zu haften. Hat ein Erbe jedoch zuvor außerhalb der Erbengemeinschaft Teile des Erbes durch entsprechende Verfügung des Erblassers persönlich erhalten, haftet er für diese Anteile am Gesamterbe mit seinem Eigenvermögen.

Ist der Nachlass bereits geteilt, haftet jeder Miterbe grundsätzlich auch mit seinem Privatvermögen für Nachlassverbindlichkeiten. Daher werden bei der Erbauseinandersetzung zunächst bestehende Verbindlichkeiten abgezogen und auf die Gläubiger verteilt, bevor die Miterben ihren Anteil erhalten. Wird dieser Ausgleich unterlassen, können Gläubiger bei einzelnen Miterben Anspruch auf diese Verbindlichkeiten erheben. Die Erben sind dann berechtigt – im Verhältnis der Erbquoten zueinander – entsprechende Ausgleichszahlungen von ihren Miterben zu verlangen.

Hinweis
Eine Haftung der Miterben untereinander kann ebenfalls relevant werden, zum Beispiel, wenn einer der Miterben ohne Zustimmung der Miterben über einzelne Nachlassgegenstände verfügt.

Wer zahlt die Erbschaftssteuer in einer Erbengemeinschaft?

Auch bei einer Erbengemeinschaft ist jeder Miterbe für sich genommen steuerpflichtig. Grundlage für die Berechnung ist der Gesamtwert des Nachlasses abzüglich aller Nachlassverbindlichkeiten. Die individuelle Steuerschuld des einzelnen Beteiligten ergibt sich aus diesem Gesamtwert und der entsprechenden Erbquote, die auf den Einzelnen entfällt. Weiterhin spielt die für ihn geltende Steuerklasse und der damit verbundene Freibetrag/Steuersatz eine Rolle.

Die Erbauseinandersetzung bei Immobilien – was gilt?

Die Erbauseinandersetzung beendet die Erbengemeinschaft und teilt den Nachlass. Grundsätzlich ist es bei einer bestehenden Erbengemeinschaft nur möglich eine Immobilie zu verkaufen, wenn alle Miterben dies gemeinschaftlich entscheiden. Können sich die Miterben untereinander nicht einigen, gibt es verschiedene Lösungsmöglichkeiten für diesen Konflikt. Eine Möglichkeit besteht darin, dass ein oder mehrere Miterben eine Teilungsversteigerung beim Amtsgericht beantragen. Diese wirkt sich in der Regel jedoch negativ auf die die Höhe des später erreichten Anteils am Erbe aus, weil so ein niedrigerer Erlös erzielt wird als bei einem freihändigen Verkauf.

Welche Rolle spielt die Verjährung bei Erbengemeinschaften?

Die Verjährung ist bei einer Erbengemeinschaft in mehrfacher Hinsicht bedeutsam. Zunächst einmal verjährt der Erbauseinandersetzungsanspruch grundsätzlich nicht. Von der Verjährung betroffen sind jedoch der Anspruch auf Auskunft gegen einen Miterben (30 Jahre), der Ausgleichsanspruch (30 Jahre) und der Anspruch auf Herausgabe des Nachlasses (30 Jahre). Haben sich einzelne Miterben Erbschaftsgegenstände durch eine Straftat oder durch sogenannte verbotene Eigenmacht angeeignet, haften sie auf Schadensersatz. Hier gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.

Wie wird die Entstehung einer Erbengemeinschaft verhindert?

Die Erbengemeinschaft wirft in der Praxis erhebliche Probleme auf und führt vielfach zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Erben. Außerdem dauert es lange, bis dem einzelnen Erben ein finanzieller Vorteil aus dem Nachlass entsteht. Die mannigfachen Verpflichtungen der Miterben untereinander, wie Auskunftsansprüche, gemeinschaftliches Verwaltungshandeln und mehr spalten viele Familien. Bei der Erbauseinandersetzung ist oft mit Wertverlusten am geerbten Haus und Grundstück zu rechnen. Fast unlösbar erscheint die erbrechtliche Situation für die Miterben, wenn der Erblasser nicht nur die Entstehung der Erbengemeinschaft in Kauf genommen hat, sondern durch zusätzliche Verfügungen eine Veräußerung der Immobilie dauerhaft oder für eine bestimmte Zeit untersagt hat. Umsichtige Erblasser sollten daher bereits zu Lebzeiten durch geschickte letztwillige Verfügungen die Entstehung einer Erbengemeinschaft verhindern. Es lassen sich eine ganze Bandbreite rechtlicher Mittel wie die Schenkung oder ein Testament nutzen, um spätere Wertverluste an der Nachlass-Immobilie zu vermeiden.

Das Erbrecht ist im BĂĽrgerliches Gesetzbuch (BGB), FĂĽnftes Buch 5, Erbrecht, festgelegt.

Wichtige Paragraphen sind:
§ 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolge
§ 2032 Erbengemeinschaft

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