Die Erbauseinandersetzung
Inhaltsverzeichnis
1. Die Funktion der Erbauseinandersetzung?
Die Funktion einer Erbauseinandersetzung ist je nach Einzelfall und den individuell vorhandenen Nachlassgegenständen sehr Unterschiedlich. Eine Art der Erbauseinandersetzung besteht darin, den kompletten Nachlassgegenstand (bei unteilbaren Gegenständen) vor einer Aufteilung unter den Erben zu verkaufen. Zudem besteht in diesem Fall die Möglichkeit das einer der Miterben die kompletten Nachlassgegenstände allein erhält und in Folge dessen die anderen Miterben in der Höhe ihres jeweiligen Erbteils vollständig auszahlt. Bei größeren Familien besteht zudem die Möglichkeit, einzelne Wohnungen unter den Erben aufzuteilen und als Folge dessen eine Eigentümergemeinschaft zu gründen. Gerade bei Immobilien kann sich außerdem die Besonderheit ergeben, dass einzelne Erben mit der Auseinandersetzung nicht einverstanden sind. In einem solchen Fall können einzelne oder auch mehrere Erben beim jeweils für den Landkreis zuständigen Amtsgericht eine Teilungsversteigerung beantragen. Eine sogenannte Teilungsversteigerung endet als Folge dessen wiederum in einer Erbauseinandersetzung. In aller Regel ist eine Teilungsversteigerung jedoch nicht empfehlenswert, weil mit einem niedrigeren Kaufpreis zu rechnen ist. Besser ist es, wenn sich Miterben auf einen freihändigen Verkauf der Immobilie einigen, um den vollen Kaufpreis zu erzielen. Generell ist jedoch zu sagen das im Idealfall sich die Miterben untereinander auf eine der folgenden Möglichkeiten bei der Erbauseinandersetzung einigen:
1. Die Real- oder Naturteilung:
Es werden alle Nachlassgegenstände im Verhältnis des jeweils bestehenden Erbschaftsanteils unter den Erben aufgeteilt. Die Voraussetzung hierfür ist, dass geeignete Gegenstände zur Verteilung zur Verfügung stehen. Hierbei wird das Erbe aufgeteilt, ohne dass es zwischen den Erben weitere potentielle Ausgleichsansprüche geben kann. Unter Umständen ist es notwendig, einzelne Nachlassgegenstände vorab zu veräußern, um die Werte auf die Erben aufzuteilen.
2. Die Realteilung mit Spitzenausgleich
Resultierend einer Erbmasse können bei einem Spitzenausgleich sämtliche Nachlassgegenstände nicht nach einem individuell bestehenden Erbanteil verteilt werden. Insoweit werden einzelne Miterben gegenüber anderen Erben ausgleichspflichtig, weil sie Nachlassgegenstände erhalten, die den Wert ihres Erbteils übersteigen.
3. Der Aufkauf/Erwerb der Nachlassgegenstände aller Erbteile durch einen Erben:
Bei diesen beiden Varianten übernimmt jeweils einer der Erben entweder sämtliche der zu Erbenden Nachlassgegenstände oder alle Erbteile der übrigen Beteiligten. Wenn er alle Nachlassgegenstände in sein Eigentum überführt, muss er den Miterben entsprechende Abfindungsbeträge auskehren. Die exakte Höhe der Ausgleichsbeträge richtet sich individuell nach bestehendem Erbteil. Kauft ein Miterbe sämtliche Erbteile auf, gleicht er den Erbteil der übrigen Erben durch den Kaufpreis aus. Dieser wird in der Folge dessen entweder Alleinerbe oder Erbe größerer Anteile.